Wir sind Vertriebs- und Service-Stützpunkt für:

LMService GmbH & Co.KG
Max-Planck-Straße 6c
D - 63322 Rödermark

Tel: +49 6074 21155 90
Fax: +49 6074 21155 91

E-Mail: info@LMService.de


Ihre Ansprechpartner:

Christoph Schumacher
Serviceleiter
+49 6074 21155 92
+49 176 172 150 60

Jürgen Nägler
Verwaltung
+49 6074 21155 90

AGB´s

1.0

Angebot und Vertragsabschluss

1.1

Die nachstehenden Bedingungen gelten insbesondere für alle Angebote und Verkäufe von Maschinen, Anlagen, Ersatzteilen, Werkzeugen, Vorrichtungen und Montagearbeiten aller Art. Sie haben Gültigkeit auch für alle Nachbestellungen. Bedingungen des Bestellers werden auch dann nicht verpflichtend, wenn ihnen der Lieferer nicht nochmals ausdrücklich widerspricht. Der Vertrag kommt erst zustande durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers, auch wenn die Bestellung einer Zweigniederlassung oder  einem Vertreter gegeben wurde.

1.2

Angaben über Maße, Gewichte, Leistungen, Betriebskosten und andere technische Angaben, sowie Abbildungen, Beschreibungen und Zeichnungen zum Vertragsgegenstand und Verwendungszweck sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht als verbindlich bezeichnet sind und stellen keine Zusicherung von Eigenschaften dar.

1.3

An Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer das Eigentums- und Urheberrecht vor; die dürfen Dritten nur im Einvernehmen mit dem Lieferer zugänglich gemacht werden.

1.4

Sofern die Liefergegenstände nach vom Besteller übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Unterlagen geliefert werden, übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden und verpflichtet sich, den Lieferer von allen damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter, unverzüglich freizustellen.

1.5

Vom Besteller zur Auftragsdurchführung beigestellte Materialien sind von ihm frei, dem vom Lieferer angegebenen Werk mit der vereinbarten, andernfalls einer angemessenen Mehrmenge für etwaigen Ausschuss, rechtzeitig in einwandfreier und vereinbarter Beschaffenheit anzuliefern. Geschieht dies nicht, so hat der Lieferer das Recht dadurch verursachte Kosten in Rechnung zu stellen und die Fabrikation nach seinem Ermessen nicht aufzunehmen, zu unterbrechen oder angemessen zu verlängern.

1.6

Der Lieferer behält sich Konstruktions- und Formänderungen, sowie Abweichungen von Mustern und früheren Lieferungen vor, soweit der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Abänderung sich im Rahmen des für den Besteller Zumutbaren hält.

2.0

Preise

2.1

Sofern nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt die Berechnung zu den am Tage der Lieferung oder Abholung gültigen Preisen und Bedingungen. Die Preise verstehen sich ab Werk, ausschließlich Verpackungs-, Versicherungs- und Frachtkosten. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

2.2

Der Versand erfolgt auch bei frachtfreier Lieferung im Namen und auf Gefahr des Bestellers.

2.3

Nicht vorhergesehene auftragsbezogene Rohstoff-, Lohn-, Energie- und sonstige Kostenänderungen berechtigen uns zu Preisangleichungen.

3.0

Zahlungsbedingungen

3.1

Die Zahlungen sind mangels besonderer Vereinbarungen bar zu leisten, ohne jeden Abzug, frei Zahlstelle des Lieferers. Zahlungen an Dritte erfolgen auf Gefahr des Bestellers. Bei Überschreitung der Zahlungsfristen ohne Stundung, werden ohne besondere Mahnung bankübliche Zinsen, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet.

3.2

Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber angenommen. Sofern sie auf Nebenplätze ausgestellt sind, haftet der Lieferer nicht für die rechtzeitige Protesterhebung. Diskont-, Wechsel- und Einziehungskosten trägt der Besteller. Beanstandungen berechtigen nicht zur Zurückhaltung fälliger Zahlungen.
Zurückbehaltungsrechte und Aufrechnung mit bestrittenen und nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen sind ausgeschlossen. Ist der Besteller mit zwei aufeinanderfolgenden Raten des Kaufpreises bzw. mit einem Betrag in Höhe von mindestens 1/10 des Kaufpreises ganz oder teilweise im Rückstand, so wird der gesamte Restbetrag ohne Mahnung fällig. Das gleiche gilt, wenn die vereinbarten Wechsel oder Schecks nicht rechtzeitig gegeben oder eingelöst werden; ferner bei Besitz-, Geschäfts- und Firmenänderung oder -auflösung, außer durch Erbgang oder Erwerb mit Rücksicht auf Erbrechte; ferner bei sonstigen wesentlichen Änderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Bestellers; bei Zahlungseinstellung; bei Antrag auf Vergleich oder Konkurs und bei Zwangsvollstreckungen.

3.3

Der Lieferer ist in diesen Fällen auch berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers zurückzunehmen, unter Ausschuss jedes Zurückbehaltungsrechtes, zur Sicherstellung oder bestmöglichen freihändigen Verfügung für Rechnung und Gefahr des Bestellers, ohne dass der Besteller vom Vertrag frei wird. Der Lieferer kann in diesen Fällen auch Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, und zwar in Höhe von 15 % des Kaufpreises ohne besonderen Nachweis oder in Höhe des nachgewiesenen höheren Schadens. Der Lieferer kann unter den gleichen Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten. Das gleiche gilt, wenn der Lieferer über die Kreditfähigkeit des Bestellers eine ungünstige Auskunft erhält, die der Besteller nicht widerlegen kann. In letztem Falle kann der Lieferer auch Vorauszahlung oder Stellung einer Sicherheit oder Lieferung gegen Nachnahme verlangen.

3.4

Werden Forderungen in einem Konkurs-, Vergleichs- oder einem ähnlichen Verfahren auf eine Quote herabgesetzt, entfällt ein Anspruch auf vereinbarte Nachlässe und/oder Boni.

4.0

Lieferfrist

4.1

Lieferfristen und Termine sind freibleibend, sofern nicht eine bestimmte Lieferzeit zugesagt ist. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffender Unterlagen, Muster, Modelle, Genehmigungen, Freigaben, sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Lieferung vor Ablauf der Lieferzeit und Teillieferungen sind zulässig.

4.2

Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Die Lieferfrist verlängert sich auch innerhalb eines Verzuges angemessen bei Maßnahmen von Arbeitskämpfen, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse (z. B. Betriebsstörungen, Ausschusswerden, Liefersperren, Transportmangel, behördlichen Maßnahmen etc.), die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von maßgeblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten.

4.3

Die Einhaltung der Lieferfrist setzt fristgerechte Erfüllung der Vertragsverpflichtungen des Bestellers voraus.

5.0

Gefahrübergang und Entgegennahme

5.1

Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat.

5.2

Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferer gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden, sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.

5.3

Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat oder durch Fälle höherer Gewalt ( Ziffer 4.2 ), so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an, auf den Besteller über.

5.4

Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller, unbeschadet der Rechte aus Ziffer 8 entgegenzunehmen.

5.5

Eine Abnahme oder Besichtigung des Liefergegenstandes findet nur statt, wenn das ausdrücklich vereinbart wurde oder die entsprechenden Werkstoffnormen dies vorsehen. Mangels anderer Vereinbarungen werden die Prüfungen am Liefergegenstand durch den Lieferer selbst durchgeführt. Abnahmen und Besichtigungen erfolgen in allen Fällen beim Lieferer, sofort nach Meldung der Versandbereitschaft. Unterlässt der Besteller die Abnahme oder verzögert er sie unbillig oder verzichtet er auf sie, so ist der Lieferer berechtigt, den Liefergegenstand ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern.

6.0

Rücktritt vom Vertrage

6.1

Der Lieferer ist berechtigt, bei höherer Gewalt, bei Nichterfüllung der Vertragspflicht durch den Besteller, unbeschadet aller Schadensersatzansprüche, durch schriftliche Erklärung vom Vertrage zurückzutreten.
Das gleiche gilt, wenn durch unvorhergesehene Ereignisse im Sinne von Ziffer 4.2 dem Lieferer die Erfüllung billigerweise nicht mehr zugemutet werden kann.

6.2

Der Besteller ist zum Rücktritt vom Vertrage durch schriftliche Erklärung berechtigt, wenn die Lieferung unmöglich wird oder wenn trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist, die Lieferung schuldhaft nicht erfolgt.

6.3

Ausgeschlossen sind, soweit gesetzlich zulässig, alle weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Wandlung, Kündigung, Minderung oder auf Schadenersatz jeglicher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind.

7.0

Eigentumsvorbehalt

7.1

Der Lieferer behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen vor, bis sämtliche Forderungen des Lieferers, auch zukünftige und bedingte, gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich Zinsen und Kosten beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder alle Forderungen des Lieferers in einer laufenden Rechnung geführt werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

7.2

Unbeschadet der Zahlungsverpflichtung des Bestellers sind wir berechtigt, den zurückgenommenen Liefergegenstand entweder freihändig bestens zu verkaufen und den Erlös gutzuschreiben oder zum Vertragspreis, abzüglich  Skonti, Rabatten und sonstigen Nachlässen und unter Abzug einer Wertminderung von 15 % des Vertragspreises, gutzuschreiben. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller die Pflicht, den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Der Eigentumsvorbehalt wird durch Zahlungen Dritter, insbesondere durch Zahlungen von Wechselgiranten, nicht aufgehoben. Insoweit gehen die Rechte des Lieferers auf den Zahlenden über. Sofern nicht der Besteller die abgenommenen Maschinen ausreichend versichert hat, kann der Lieferer die gelieferten Maschinen und Gegenstände auf Kosten des Bestellers gegen Schadensfälle in der üblichen Weise gegen Diebstahl, Bruch-, Wasser- und sonstige Schäden versichern.

7.3

Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang und unter Bedingungen weiter zu verkaufen, die mit diesen Verkaufsbedingungen übereinstimmen. Befindet er sich jedoch in finanziellen Schwierigkeiten und hat er sein Schuldkonto gegenüber dem Lieferer nicht ausgeglichen, so kann er über den Liefergegenstand nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Lieferers verfügen. Verfügungen ohne diese Einwilligung sind ungültig, wenn sie nicht nachträglich genehmigt werden.

7.4

Der Besteller tritt hiermit alle ihm aus der Veräußerung oder sonstigen Rechtsgründen hinsichtlich der Vorbehaltsware entstandenen oder entstehenden Forderungen und Gegenleistungen an den Lieferer ab.
Vom Besteller beim Weiterverkauf in Zahlung genommene Gegenstände, einschließlich Wechsel und Schecks, gehen mit Entgegennahme unmittelbar in das Eigentum des Lieferers über und werden vom Besteller für den Lieferer verwahrt. Ist ein Dritter im Besitz des Gegenstandes, wird die Übergabe durch Abtretung des Herausgabeanspruchs ersetzt. Der Besteller bleibt zwar auch nach der Abtretung zur Einziehung von Forderungen ermächtigt, doch steht es dem Lieferer frei, Forderungen unmittelbar vom Abnehmer einzuziehen. Der Lieferer wird dies vermeiden, solange der Besteller die ihm obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt. Der Lieferer kann vom Besteller die Angabe aller abgetretenen Forderungen und deren Schuldner, sowie die Mitteilung aller weiteren zum Einzug erforderlichen Unterlagen und deren Aushändigung verlangen. Ebenso ist auf Verlangen dem Drittschuldner die Abtretung mitzuteilen (offene Zession). Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren, die dem Lieferer nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Bestellers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen Lieferer und Besteller vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.

7.5

Die Montage gelieferter Vorbehaltssachen wird durch den Besteller stets für den Lieferer vorgenommen.
Wird die Vorbehaltssache mit anderen nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der neuen Sache. Entschädigungen aus Versicherungsleistungen oder sonstigen Ansprüchen gelten gleichfalls als an den Lieferer abgetreten.

7.6

Bedient sich der Besteller der Vermittlung einer Finanzierungsgesellschaft oder eines Kreditinstitutes, so hat er dieser den vereinbarten Eigentumsvorbehalt, samt den erforderlichen Einzelheiten, mitzuteilen.
Trotz des Eigentumsvorbehaltes trägt der Besteller die Gefahr des Untergangs oder der Versicherung der gelieferten Gegenstände.

8.0

Gewährleistung, Haftung

Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche unbeschadet Ziffer 6 wie folgt:

8.1

Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen einmal nach Wahl des Lieferers auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 6 Monaten (bei Mehrschichtenbetrieb innerhalb von 3 Monaten) seit Inbetriebnahme infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung, als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit als nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Rügen offensichtlicher Mängel sind nach Ablauf von 14 Tagen seit Eingang der Ware am Bestimmungsort ausgeschlossen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.

8.2

Der Lieferer ist berechtigt, die Beseitigung von Mängeln zu verweigern, solange der Besteller seine Verpflichtungen dem Lieferer gegenüber nicht oder nicht fristgemäß erfüllt.

8.3

Verzögern sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme ohne Verschulden des Lieferers, so erlischt die Haftung spätestens 12 Monate nach Gefahrübergang, frühestens jedoch mit Ablauf der gesetzlichen Frist.

8.4

Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Auflauf der Gewährleistungsfrist.

8.5

Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, vom Lieferer nicht genehmigte Änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind.

8.6

Für wesentliche Fremdzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Lieferers auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihm gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen.

8.7

Zur Vornahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; sonst ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist oder wenn der Lieferer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen oder vom Lieferer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

8.8

Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungspflicht 3 Monate. Sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand.
Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.

8.9

Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind, soweit nicht ein Fall grober Fahrlässigkeit vorliegt, unbeschadet Ziffer 6 Abs. 2 ausgeschlossen.

8.10

Für Bearbeitungsfehler, einschließlich Schäden am Bearbeitungsgut, die vom Lieferer zu vertreten sind, haftet der Lieferer max. bis zu Höhe des Bearbeitungswertes des zu Recht beanstandeten Werkstückes.

9.0

Haftung und Nebenpflichten

Wenn durch Verschulden des Lieferers der gelieferte Gegenstand vom Besteller infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitungen für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers, wie Verschulden bei Vertragsabschluss unerlaubter Handlung und Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, die Regulierungen der Ziffern 6.2 und 8 entsprechend.

10.0

  Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist der Sitz des Lieferers. Für die Vertragsbeziehungen gilt das Recht der BRD unter Ausschluss des einheitlichen Kaufgesetzes (Haager Kaufrechtsabkommen). Gerichtsstand ist nach Wahl des Lieferers ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes Meppen. Dieser Gerichtsstand gilt auch bei allen Wechsel- und Urkundenprozessen, die mit der Lieferung irgendwie im Zusammenhang stehen. Der Lieferer kann auch am Gerichtsstand des Bestellers klagen.

Meppen, 01. Januar 2010

 

LM Service - Geschäftsleitung